"Hilft bei Bluthochdruck, lindert Kopfschmerzen und fördert den Kreislauf". Mit diesen Worten warb eine Händlerin für die von ihr im Internet angebotenen "Heilsteine". Hiergegen klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., die die Auffassung vertrat, dass es irreführend sei, bestimmten Steinen heilende Wirkung beizumessen, ohne auf einen bislang fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hinzuweisen. Der Rechtsstreit wurde vom Hamburger LG in einem Urteil vom 21.08.2008 (Az. 327 O 204/08) zugunsten der Klägerin entschieden.
Durch eine teilweise Klagerücknahme seitens der Klägerin wurde das zunächst angestrebte allgemeine Verbot der Verwendung des Begriffs "Heilsteine" auf die konkrete Verwendung des Begriffs im Kontext mit der Werbung für krankheitsbezogene Wirkungen der angebotenen Steine beschränkt.
Nach Ansicht des LG sei es gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und gem. §§ 1 I Nr. 2, 3 S. 2 Nr. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) irreführend, mit krankheitslindernder und/oder krankheitsheilender Wirkung zu werben. Insbesondere sei es verboten, für krankheitsbezogen beworbene Mittel und Gegenstände in der Weise zu werben, dass der Käufer therapeutische Wirkungen erwartet, denen das Mittel in Wahrheit nicht gerecht wird oder deren Wirkung nicht hinreichend gesichert ist. Dabei könnte selbst ein entsprechender Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis für die krankheitsbezogene Wirkung der Steine eine bei der Werbung mit "Heilsteinen" auftauchende Irreführungsgefahr nicht ausräumen.
In einem früheren Urteil des LG Gießen (Az. 6 O 43/07) sind an eine wissenschaftliche Absicherung der Heilwirkung hohe Anforderungen zu stellen. Die Werbeangaben müssen - so die Richter - gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, die durch klinisch pharmakologische Untersuchungen mit klinischen Tests und klinische Erprobung gewonnen wurden. Dabei ist es Aufgabe des Werbenden, diese wissenschaftliche Absicherung glaubhaft zu machen, so dass dieser im Prozess die Beweislast trägt. Ist die gesundheitsfördernde Wirkung allerdings umstritten - wie es auch bei Heilsteinen der Fall ist - so verbietet sich nach Ansicht des Gerichts eine derartige Werbung.
Nach Ansicht des LG Hamburg ist es dabei gleichgültig ist, ob mit konkreten Wirkungen der Steine geworben oder den Steinen in allgemeiner Weise heilende Wirkung zugesprochen wird, wie z.B. durch die Verwendung des Begriffs "Heilstein". Denn nach Ansicht des Gerichts stellt die Bezeichnung "Heilsteine" im Kontext mit der Werbung für die angeblich krankheitslindernde Wirkung von Steinen eine unzulässige Werbeangabe i.S.d UWG und HWG dar.
Fazit
Das LG Hamburg vertritt die Auffassung, dass die Anpreisung von Steinen in der Werbung als “Heilsteine” bzw. als Steine mit heilender Wirkung wettbewerbswidrig ist, da es bisher kein durch klinisch pharmakologische Untersuchungen gesicherter wissenschaftlicher Nachweis gibt, der eine tatsächlich vorliegende Heilwirkung belegen kann.
Die allgemeine Verwendung des Begriffs ”Heilsteine“, die nicht im Zusammenhang mit der Anpreisung von Steinen oder entsprechenden Werbeaussagen steht, ist von diesem Urteilsspruch jedoch nicht betroffen.