Das Gewerbeaufsichtsamt München, das für die Marktüberwachung nach dem GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) zuständig ist, hat darüber informiert, dass zwischenzeitlich explizite Anforderungen für das Inverkehrbringen von so genannten Baby-Bernsteinketten festgelegt wurden. Unabhängig davon, ob die Baby-Bernsteinketten vom Hersteller als Verbraucherprodukt oder als Spielzeug eingestuft wird, ist die DIN EN 71-1:2005 + A9:2009 (siehe § 4 Absatz 2 Nr.4 GPSG) anzuwenden, da die Ketten speziell für Kinder unter 3 Jahren (zahnende Kinder) vorgesehen sind.
Da insbesondere die Gefährdung des Strangulierens und das Risiko des Verschluckens von Kleinteilen als hoch einzuschätzen sind, wurden folgende Kriterien für das Inverkehrbringen von Baby-Bernsteinketten festgelegt:
1. Am Verschluss ist eine Sollbruchstelle anzubringen, an der sich die Kette bei einer Kraft von < 25 N öffnet, ohne dass verschluckbare Kleinteile entstehen.
2. Die offene Kette muss einer Zugkraft von min. 90 N (± 2 N) standhalten, so dass keinerlei verschluckbare Kleinteile entstehen können (Ziffer 8.4.2 DIN EN 71-1:2005).